Allgemeine Bedingungen für die Buchung bei GayAhoi
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1.Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen von GayAhoi geschlossen werden.
Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2.Die Reiseanmeldung wird innerhalb 5 Tage bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3.Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Leistungen ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Zahlungen
3.1.Sämtliche Zahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, durch Überweisung auf ein genanntes Konto zu übwerweisen.
3.2.Soweit nicht anders vereinbart ist der gesamten Reisepreise sofort fällig.
4. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
5. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
5.1.Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
erfolgt der Rücktritt bis 29. Tag vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt vom 28. – 22. Tag vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt vom 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises,
ab 7. Tag vor Reisebeginn und danach fallen 80 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
5.2.Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
5.3.Auf den Nichtantritt der Reise fallen 100% Stornokosten an.
6. Mindestteilnehmerzahl
6.1.Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
6.2.Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis eine Woche vor Reisebeginn zugehen lassen.
6.3.Tritt der Fall ein, dass die Mindestteilnehmerzehl nicht erreicht wird und die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt wird, so wird der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückerstattet.
7. Kündigung infolge höherer Gewalt
7.1.Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
7.2.Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
7.3.Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
7.4.Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
8. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
8.1.Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
8.2.Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
8.3.Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.